Antrag auf Stellungnahme zu einem Entwurf eines normativen Textes – Artikel 23 des Gesetzes vom 3. Dezember 2017

Neu: Der Dienst für Genehmigungen und Stellungnahmen hat eine illustrative Broschüre zu seiner Stellungnahmepraxis veröffentlicht. Verfasser von normativen Texten finden darin Ausführungen und Beispiele, die ihnen bei der Ausarbeitung von Rechtsnormen als Orientierung dienen können.


Anträge auf Stellungnahme können beim Dienst für Genehmigungen und Stellungnahmen der Datenschutzbehörde (DSB) von der Föderalregierung, den gesetzgebenden Kammern, den Regierungen der Gemeinschaften oder Regionen, den Parlamenten der Gemeinschaften oder Regionen sowie vom Vereinigten Kollegium oder der Vereinigten Versammlung gemäß Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen gestellt werden (Art. 23 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2017).

Ein Antrag auf Stellungnahme zu einem Normenentwurf auf gesetzgeberischer oder exekutiver Ebene, der eine Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft, ist mittels des auf der Website der Datenschutzbehörde verfügbaren Online-Formulars einzureichen. Unter einem Normenentwurf versteht man insbesondere den Entwurf eines Gesetzes, Dekrets, einer Ordonnanz, eines Königlichen Erlasses, eines Ministerialerlasses, eines Erlasses der Regierung/des Kollegiums oder den Entwurf einer gesetzlichen Zustimmungsnorm zu einem internationalen Vertrag oder einem Kooperationsabkommen.

Achtung: Ab dem XX.04.2026 ändert sich das Verfahren zur Beantragung einer Stellungnahme. Die bisherigen PDF-Formulare für Anträge auf Stellungnahme werden nicht mehr akzeptiert. Künftig ist ein Online-Formular über unser Online-Portal auszufüllen.

Verfahren

Schritt 1

Formular ausfüllen

Füllen Sie das Formular für den Antrag auf Stellungnahme über unser Online-Portal aus:

Online-Portal

Eine Erläuterung zum früheren Formular für Anträge auf Stellungnahme, die auch für das neue Online-Formular weiterhin relevant ist, steht ebenfalls zur Verfügung.

Schritt 2

Wie geht es weiter?

Der Dienst prüft zunächst die Zulässigkeit und Vollständigkeit Ihres Antrags. Die automatische Empfangsbestätigung, die nach dem Absenden des Formulars auf der Website angezeigt wird, enthält das Datum und die Uhrzeit des Eingangs Ihres Antrags bei der Behörde. Diese Empfangsbestätigung setzt jedoch noch nicht die Fristen in Gang, innerhalb derer die Behörde eine Stellungnahme abgibt.

Ist der Antrag unzulässig, werden wir Sie schnellstmöglich darüber informieren. Je nach Fall muss entweder ein neuer Antrag eingereicht oder es müssen die fehlenden Unterlagen nachgereicht werden.

Wird der Antrag als zulässig erachtet, erfolgt keine gesonderte Mitteilung. Der Dienst beginnt nun mit der Prüfung Ihres Normenentwurfs und wird Sie nur kontaktieren, wenn der Antrag unvollständig ist, das heißt, wenn zusätzliche Informationen erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob Ihr Normenentwurf die Grundsätze des Rechts auf Achtung des Privatlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten einhält und damit die Kontrollaufgabe des Dienstes zweckmäßig, effektiv und begründet ausgeübt werden kann.

Der Dienst informiert Sie innerhalb einer angemessenen Frist darüber, ob Ihr Antrag vollständig oder unvollständig ist.

Sobald der Dienst Ihnen mittels einer Empfangsbestätigung mitgeteilt hat, dass Ihr Antrag auf Stellungnahme vollständig ist (gegebenenfalls nach Erhalt der angeforderten zusätzlichen Informationen), verfügt er – abhängig von der im Antragsformular beantragten Frist – über eine Frist von 30 Tagen, 60 Tagen oder über eine unbestimmte Frist zur Abgabe seiner Stellungnahme. Wird die Stellungnahme innerhalb einer Frist von 30 Tagen beantragt, verlängert sich diese Frist jedoch von Rechts wegen um fünfzehn Tage, wenn sie zwischen dem 15. Juli und dem 31. Juli beginnt oder zwischen dem 15. Juli und dem 15. August endet.

In der Empfangsbestätigung über die Vollständigkeit Ihres Antrags teilt Ihnen der Dienst für Genehmigungen und Stellungnahmen außerdem mit, bis zu welchem Datum Ihnen die Stellungnahme grundsätzlich spätestens übermittelt wird.

In besonders begründeten Dringlichkeitsfällen kann die Frist, innerhalb derer die Behörde ihre Stellungnahme abgibt, auf fünf Arbeitstage verkürzt werden. In diesem Fall wird auch die angemessene Frist für die Prüfung der Zulässigkeit und Vollständigkeit des Antrags auf höchstens zehn Arbeitstage verkürzt. Wird durch den Antragsteller Dringlichkeit geltend gemacht, muss im Antragsformular ausführlich und klar dargelegt werden, warum die Stellungnahme innerhalb dieser Frist erforderlich ist und nicht innerhalb der regulären Frist von 30 Tagen beantragt werden kann. Diese konkreten und präzisen Gründe müssen die Unvorhersehbarkeit der Situation sowie die höhere Gewaltbelegen, die eine solche Dringlichkeit rechtfertigen. Anträge auf dringliche Behandlung werden im Einzelfall geprüft, je nach Vorliegen einer Dringlichkeit. Fehlt eine ausreichende Begründung der Dringlichkeit, ist der Antrag auf Stellungnahme für unzulässig zu erklären und ein neuer Antrag einzureichen.

Bei komplexen oder umfangreichen Normenentwürfen und/oder bei Entwürfen, die einen erheblichen Eingriff in die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen darstellen, wird empfohlen, die Stellungnahme mit einer Frist von mindestens 60 Tagen zu beantragen.

Die Stellungnahme wird Ihnen zunächst in ihrer Originalsprache übermittelt; die Übersetzung wird später nachgereicht. Je nach Fall kann die Übersetzung durch den Übersetzungsdienst (des Generalsekretariats) der DSB, durch einen externen Dienstleister ohne Nachprüfung durch die DSB oder durch ein maschinelles Übersetzungstool ohne Nachprüfung durch die DSB erstellt werden. In den beiden letztgenannten Fällen wird dies in der Übersetzung angegeben. Die Übersetzungspolitik der DSB kann sich abhängig von den verfügbaren Ressourcen ändern.

Nach ihrer Annahme wird die Stellungnahme zudem auf der Website der DSB veröffentlicht.